Alle Feuerwehren des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald bilden zusammen den Kreisfeuerwehrverband Breisgau-Hochschwarzwald e.V. (KFV). Der KFV hat seinen Sitz am Ort der Landkreisverwaltung und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg als gemeinnütziger Verein eingetragen. Außerdem ist der KFV Mitglied des Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg.
Der KFV besteht aus den folgenden Organen:
- Verbandsvorstand
- Verbandsausschuss
- Verbandsversammlung.
Der satzungsgemäße Zweck des KFV ist wie folgt festgeschrieben:
- Betreuung und Förderung der Mitgliedsfeuerwehren (und hier besonders die Mitglieder selbst) sowie ihrer Jugend- und Altersabteilungen und der Musiktreibenden Züge
- Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen sowie Austausch feuerwehrtechnischer Erfahrungen.
- Pflege der Kameradschaft innerhalb der Feuerwehren und mit allen am Brand- und Katastrophenschutz tätigen Organisationen.
- Werbung für den Feuerwehrgedanken, insbesondere durch die Verbesserung der Brandschutzerziehung und des Vorbeugenden Brandschutzes.
- Unterstützung von Feuerwehren bei der Durchführung von Kreisfeuerwehrtagen insbesondere als Mittel der Öffentlichkeitsarbeit.
- Unterstützung und Förderung des Feuerwehrhotels
Die KFV-Versammlung besteht aus:
- Dem KFV-Vorstand
- Dem KFV-Ausschuss
- Den Delegierten, die von den KFV-Mitgliedern entstand werden
Der Delegiertenschlüssel für die KFV-Versammlung setzt sich wie folgt zusammen:
- Die Mitglieder des KFV-Vorstandes sind kraft Amtes Delegierte
- Pro Mitgliedsfeuerwehr je ein Delegierter
- Sind Abteilungen vorhanden: Pro Abteilung je ein weiterer Delegierter
- Pro angefangene 30 Mitglieder einer Mitgliedsfeuerwehr je ein Delegierter
- Jede Jugendfeuerwehr je ein Delegierter
- Fördermitglieder können beratend an der Versammlung teilnehmen
Weitere Regularien zur KFV-Versammlung:
- Die KFV-Versammlung findet jährlich statt und soll abwechselnd in den jeweiligen UB stattfinden
- Die Verbandsversammlung ist zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Rundschreiben an die Mitglieder einzuberufen
- Eine Verbandsversammlung muss ferner einberufen werden, wenn der Verbandsausschuss dies beschließt oder dies mindestens von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird
- Die KFV-Versammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten sind. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Delegierten. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme.
- Wahlen werden vom Verbandsvorsitzenden geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen die Wahlberechtigten einen Wahlleiter
- Bei Satzungsänderungen müssen zwei Drittel der Mitglieder vertreten sein. Beschlüsse hierüber bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Delegierten.
- Ist eine Verbandsversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 6 Wochen eine neue Verbandsversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
- Über die Beratung ist eine Niederschrift zu fertigen, sie ist vom Verbandsvorsitzenden gegenzuzeichnen.
- Sofern die KFV-Versammlung aus schwerwiegenden Gründen nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden kann, entscheidet der KFV-Ausschuss, ob die Versammlung auf einen zeitnahen Termin verschoben wird oder sie in digitaler Form abgehalten wird.
- Sofern die Verbandsversammlung nicht als Präsenzveranstaltung durchgeführt werden kann, entscheidet der KFV-Ausschuss, ob durchzuführende Wahlen als Briefwahl oder Online-Wahl durchgeführt werden
- Vorschläge für Neuwahlen und sonstige Anträge auf Satzungsänderungen sind mindestens eine Woche vor der KFV-Versammlung beim Verbandsvorsitzenden schriftlich einzureichen.
Aufgaben der KFV-Versammlung
- Wahl des Verbandsvorsitzenden
- Wahl von bis zu fünf gleichberechtigten stellvertretenden Verbandsvorsitzenden. Dabei sollen die fünf UB berücksichtigt werden.
- Festsetzen der Mitgliedsbeiträge
- Anerkennung des Jahresberichtes sowie Kassenberichtes und Entlastung des KFV-Ausschusses sowie des Geschäftsführers
- Wahl der Kassenprüfer
- Festlegen des nächsten Versammlungs-Ortes
- Beratung und Entscheidung sonstiger wichtiger Verbandsangelegenheiten
- Beschluss über Satzungsänderungen.